FAQ

WARUM sollen Gebäudeeigentümer Objekt­sicherheitsprüfungen durchführen lassen?

Grundsätzlich sind Gebäudeeigentümer für die Instandhaltung ihrer Gebäude verantwortlich. Sie müssen zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten veranlassen, damit die Benützer ihrer Gebäude diese gefahrlos und verkehrssicher verwenden können (Verkehrssicherungspflicht).

Speziell wenn Gebäude oder Wohneinheiten ver­mietet werden, sind Gebäudeeigentümer für Schä­den, die ursächlich durch nicht erfolgte Wartungen, Reparaturen und Adaptierungen entstanden sind, haftbar. Schon allein aus der Abwehr von Schäden an Gebäudeteilen oder gar an Leib und Leben ergibt sich die Notwendigkeit von regelmäßigen Gebäudeüberprüfungen. Diese können in Form von Objekt­sicherheitsprüfungen gemäß den ÖNORMEN B1300 und B1301 durchgeführt werden.

Darüber hinaus sprechen eine Reihe von wirtschaft­lichen Gründen  für  Objektsicherheitsprüfungen, die erforderliche bauliche Maßnahmen an Gebäu­den aufzeigen können:

  • Durch Objektsicherheitsprüfungen wird der Wert von Gebäuden gesichert.
  • Durch Qualitätssicherungen im Gebäude kann der Wert von Gebäuden sogar erhöht werden.
  • Wenn erforderliche Reparaturen und Instandhal­tungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu spät durchgeführt oder gar verabsäumt werden, sind Schäden unausweichlich (z. B. Dächer, Fas­saden, Lifte, Bodenbeläge, Heizsysteme, elektrische Anlagen etc.). Die Schadensbehebung kann dabei wesentlich teurer ausfallen als die versäumte Instandhaltung oder Reparatur, so­ fern nicht noch zusätzlich Folgeschäden einge­treten sind.

*Auszug BM Broschüre Objektsicherheitsüberprüfungen

WIE funktioniert eine Objektsicherheits­ überprüfung?

  • Der Gebäudeeigentümer beauftragt die Firma NORKON Normkonform , eine Objektsicherheitsprüfung oder Teile daraus durchzuführen.
  • Der Gebäudeeigentümer stellt die für die Objektsicherheitsprüfung relevanten Gebäude­pläne und -unterlagen zur Verfügung und gewährt Zugang zu allen Gebäudeteilen.
  • Es wird ein Zeitplan für die Überprüfungen festgelegt.
  • Termine mit den Personen, deren Anwesenheit für die Objektsicherheitsprüfungen erforderlich sind (z. B. Hausmeister, Mieter, Pächter etc.), werden vereinbart.
  • Die Objektsicherheitsprüfungen werden durchgeführt.
  • Der Gebäudeeigentümer erhält die Über­prüfungsprotokolle, die gegebenenfalls in einem Abschlussgespräch erläutert werden.

*Auszug BM Broschüre Objektsicherheitsüberprüfungen

WIE OFT müssen Begehungen wiederholt werden?

Die ÖNORMEN B1300 und B1301 sehen Objekt­prüfungen zumindest einmal pro Jahr vor. Eine Objektsicherheitsprüfung wird in jedem Fall un­mittelbar nach Elementarereignissen (Sturm, Hochwasser, Erdbeben etc.) empfohlen.

Generell sollten Prüfungen so festgelegt werden, dass der Erhalt des sicheren Gebäudezustandes jederzeit gewährleistet ist. Dabei sind die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben und die Hersteller­angaben zu berücksichtigen

*Auszug BM Broschüre Objektsicherheitsüberprüfungen

WIE LANGE sind die Untertagen aufzubewahren?

Die Ergebnisse der Überprüfungen sollten fortlaufend und chronologisch dokumentiert werden. Da mit soll jederzeit leicht ersichtlich sein, wann, wie oft und von wem Kontrollen durchgeführt wurden. Diese Unterlagen (z.B. Checklisten und allfällige Beilagen) sollten chronologisch und mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt

*Auszug BM Broschüre Objektsicherheitsüberprüfungen